Satzung vom Hospizverein Eichsfeld e.V.

Präambel

Der Hospizverein Eichsfeld e.V. will schwerstkranken, sterbenden und trauernden Menschen und ihren Angehörigen beistehen und sie im Sinn des christlichen Menschenbildes zu begleiten.

  • Grundlage der Hospizarbeit ist der Respekt vor dem Leben eines jeden Menschen, seiner persönlichen Lebensgeschichte und den daraus resultierenden Wünschen und Bedürfnissen, unabhängig von seiner Weltanschauung, seiner religiösen und sozialen Zugehörigkeit.
  • Die Hospizbewegung betrachtet das menschliche Leben von seinem Beginn bis zu seinem Tod als ein Ganzes. Sterben ist Leben – Leben vor dem Tod. Die Hospiz-arbeit zielt vor allem auf menschliche Zuwendung, lindernde Pflege, angemessene Schmerztherapie und spirituelle Hilfe, nicht auf lebensverlängernde Maßnahmen. Die lebensbejahende Grundidee schließt aktive Sterbehilfe aus.
  • Die Trauer ist wie der Tod eine einschneidende Erfahrung, daher gehören zu der individuellen Trauerbegleitung der Familien hilfreiche Angebote zum Umgang mit der Trauer und der neuen Lebenssituation. 
  • Sterben in vertrauter Umgebung zu ermöglichen ist die vorrangige Zielperspektive der Hospizarbeit. Wenn eine Versorgung zu Hause nicht mehr zu leisten ist, kann die Begleitung in stationären Einrichtungen stattfinden.
  • Hospizarbeit ist von ihrem Wesen her ehren-amtlicher Dienst. Ehrenamtliche Sterbe- und TrauerbegleiterInnen werden zu diesem Dienst fachkundig vorbereitet, befähigt und in regelmäßigen Treffen begleitet.
  • Hospizarbeit ist keine von „Spezialisten“ abrufbare Serviceleistung, sondern sie erwächst aus einer menschlichen Grund-haltung, die in jedem von uns reifen kann.

§ 1 Name

Der Verein trägt den Namen „Hospizverein Eichsfeld e.V. “ und ist im Vereinsregister eingetragen. Sein Sitz ist Duderstadt.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung religiöser und mildtätiger Zwecke durch die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des §53 der Abgabenordnung auf christlicher Grundlage. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
  • die Begleitung Schwerkranker und Sterbender im Sinn des christlichen Menschenbildes.
  • Unterstützung und Begleitung Angehöriger, um sie zu ermutigen, ein Sterben zu Hause zu ermöglichen
  • Unterstützung und Begleitung trauernder Menschen und deren Familien
  • Aus- und Fortbildung sowie Begleitung ehrenamtlicher Hospizhelfer
  • Verbreitung des Hospizgedankens in der Öffentlichkeit
  • Bündelung und Vernetzung aller Ansätze von Hospizarbeit in der Region
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Erfolgt eine Ablehnung, kann innerhalb eines Monats Berufung zur nächsten außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig. Eine Ablehnung bedarf keiner Begründung.
  3. Beendigung der Mitgliedschaft

3.1 Die Mitgliedschaft endet

  1. a) mit dem Tod eines Mitgliedes
  2. b) durch freiwilligen Austritt
  3. d) durch Ausschluss aus dem Verein

3.2 Ein freiwilliger Austritt ist möglich. Dieser erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist nur zum Schluss des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3.3 Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des

Beitrages im Rückstand ist. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

3.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich erheblich gegen die Interessen des Vereins oder

gegen die Grundsätze der Hospizidee verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Vorstand schriftlich mit Begründung Vorschläge zu unterbreiten.
  3. Die Mitglieder sollen die Interessen des Vereins innerhalb und außerhalb des Vereinsgeschehens vertreten und alles tun, was dem Wohl des Vereins förderlich ist. Die Mitwirkung im aktiven Dienst der Sterbe- und Trauerbegleitung setzt eine entsprechende Vorbereitungsphase, Schulung und Begleitung voraus.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Ein jährlicher Mitgliedsbeitrag wird erhoben, darüber hinaus kann nach eigenem Ermessen gezahlt werden. Die Mitgliederversammlung setzt den jährlichen Mindestmitgliedsbeitrag fest.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

                1.Die Mitgliederversammlung

                2.Der Vorstand

                3.Der Beirat

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins
  2. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einberufen werden
  3. Der Vorstand muss innerhalb einer Frist von sechs Wochen eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von mindestens ⅓ der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe verlangt wird.
  4. Die Mitglieder sind unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich oder in Textform nach § 126 b BGB einzuladen
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von der/dem
    2. Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, bestimmt die Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte den Versammlungsleiter. Bei Neuwahlen ist ein Wahlleiter zu bestimmen.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Neben den sich aus der Satzung ergebenden Aufgaben obliegt der  Mitgliederversammlung. 
insbesondere:

  1. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten  Vorschläge und Aufgaben sowie die nach der Satzung  übertragenen Angelegenheiten
  2. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  3. die Erledigung der gestellten Anträge
  4. die Festsetzung des Jahresbeitrags
  5. die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts und des geprüften Kassenberichts
  6. die Entlastung des Vorstandes
  7. Zur Leitung der organisatorischen und inhaltlichen Angelegenheiten wählt die ordentliche Mitgliederversammlung einen Vorstand auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wahl der in § 9 Abs. 1 aufgeführten Mitglieder des Vorstandes erfolgt schriftlich. Hat im 1. Wahlgang kein/e KandidatIn die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten/innen statt, welche die höchste Stimmzahl erreicht haben.
  8. die Wahl von zwei Kassenprüfern

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus

 – der/dem 1. Vorsitzenden

–  der/dem  2. Vorsitzenden,

welche den allein und gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB vertreten.

   – dem Kassenwart

   – dem Schriftführer

   – bis zu drei Beisitzer/Innen

  1. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied im Laufe seiner Amtszeit durch Tod oder freiwillig aus, so kann der Vorstand durch Zuwahl ergänzt werden oder in verminderter Anzahl weiterarbeiten. Die Amtszeit des zu gewählten Mitglieds läuft bis zur nächsten Vorstandswahl. Eine Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich.
  3. Der Vorsitzende hat den Vorstand nach Bedarf oder auf schriftlichen Antrag von mindestens drei Mitgliedern des Vorstands mit einer Frist von drei Tagen schriftlich oder in Schriftform gemäß § 126 Buchst. b BGB einzuberufen,
  4. Der Vorstand beschließt über alle Vereinsangelegenheiten, soweit sie nach dieser Satzung nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören insbesondere:

 – die Leitung des Vereins und seine Vertretung nach außen

– der Vollzug der Beschlüsse der

Mitgliederversammlung

– die Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins, wobei Zahlungsanweisungen der Unterschrift des Kassenwarts und eines weiteren Vorstandsmitglieds bedürfen

– die Verwaltung der Vereinskasse und die Buchführung über die Einnahmen und Ausgaben durch den Kassenwart

– die Organisation von Aus- und Fortbildung ehrenamtlicher Hospizhelfer

– die Öffentlichkeitsarbeit für den Verein

– die Bildung von Ausschüssen aus dem Kreis der Mitglieder zur Vorbereitung von Vereinsaktivitäten und Veran­staltungen

§ 10 Der Beirat

Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung, insbesondere zur Behandlung fachlicher Fragen aus den Bereichen der Medizin, Psychologie, Theologie und Sozialwesen einen Beirat einberufen.

Die Mitglieder des Beirates brauchen nicht Mitglieder des Vereins zu sein.

  1. Der Beirat berät und unterstützt den Vorstand. Er soll vor allen wichtigen Entscheidungen des Vereins vom Vorstand konsultiert werden.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung

  1. Die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder gegeben.
  2. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der gewählten Mitglieder anwesend ist. Die Beschlussfähigkeit besteht so lange, bis auf Antrag das Gegenteil festgestellt ist.
  3. Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
  4. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Auf Verlangen von mindestens ⅓ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder findet eine geheime Abstimmung statt.

§ 12 Satzungsänderung

  1. Zur Änderung der Satzung ist eine ⅔ Mehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. In der schriftlichen Einladung ist der zu ändernde Paragraph anzugeben.
  3. Zur Änderung des Vereinszwecks ist eine ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 13 Protokolle

Die Beschlüsse und Ergebnisse der Mitgliederver­sammlungen und der Sitzungen des Vorstandes sind in den Niederschriften zu protokollieren. Die Protokolle sind vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und bei den Akten des Vereins aufzubewahren.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ Stimmenmehrheit in der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 der Abgabenordnung.

 

Duderstadt, den 19. September 2017